Backhus KG Containerdienst
Rhein-Main-Taunus, Frankfurt und Wiesbaden
Stellenangebote
Lukrative Fahrerjobs / Winterdienstmitarbeiter (m/w/d)
Speziell für den Winterdienst suchen wir Mitarbeiter mit Führerschein Klasse B (Klasse 3 alt) für die Zeit vom 01. November bis 31. März als Fahrer für Winterdienstfahrzeuge im Main-Taunus-Kreis.
Wir erwarten von Ihnen:
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absolute Zuverlässigkeit
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Arbeitswillen, Einsatzbereitschaft und fahrerisches Können
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die Fähigkeit für eigenverantwortliches Arbeiten und Handeln und ständige telefonische Erreichbarkeit
Wir bieten Ihnen:
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5-Monats-Arbeitsvertrag
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Bereitschaftsgeld zzgl. Einsatzpauschalen und Prämien
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Wir stellen Ihnen ein Winterdienstfahrzeug sowie Arbeitskleidung zur Verfügung, teilen Ihnen eine feste Tour zu und Sie werden von uns entsprechend eingewiesen und ausführlich geschult.
Bitte schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail, oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zum Vorstellungsgespräch.
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Über Uns
Rechtzeitig zur Wintersaison 1984/85 gründete Hans-Joachim Backhus das Reinigungsunternehmen Backhus KG. Bereits im ersten Winter kamen drei Schneeräumfahrzeuge zum Einsatz, um schwerpunktmäßig Kunden in Kelkheim und Hofheim zu bedienen. 1988 führte die Firma Backhus KG mit Erfolg dann den Mini-Containerdienst zur Entsorgung von Bauschutt, Grünzeug und Abfällen aller Art im Main-Taunus-Kreis ein.
Seit 1984 Ihr Partner für
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Containerdienst: Container von 2,0 bis 5,5 m³
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Ganzjährige Gehweg- und Straßenreinigung
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Entsorgung von Aushub, Bauschutt, Baustellenabfällen, Grünabfall, Holz, Papier, Pappe, Schrott, Elektrogeräte etc
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Winterdienst: Schneeräumung und Eisbeseitigung
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Lieferung von Sand, Kies, Mutterboden, Rindenmulch etc
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Parkhaus- und Tiefgaragenreinigung
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Spielsandwechsel
Referenzen
Seit Jahren betreuen wir im Winterdienst u.a. das Kreiskrankenhaus Hofheim, sowie den Magistrat der Stadt Hofheim.
Zudem zählen zu unseren zufriedenen Kunden eine große Anzahl von Wohnungsbaugesellschaften, Hausverwaltungen und mehrere hundert Privatkunden.
Auch in Frankfurt und dem Rhein-Main-Taunus-Gebiet wissen mittlerweile viele treue Kunden den zuverlässigen Container-Service von Backhus KG zu schätzen.
Voll ausgestatteter Fuhrpark und kompetente Mitarbeiter
Zwölf Räum- und Streufahrzeuge, sowie eine Kehrsaugmaschine zum ganzjährigen Reinigen von Bürgersteigen, Parkplätzen, Privatstraßen, Parkhäusern und Tiefgaragen stehen bei uns zum Einsatz bereit.
Dabei setzten wir ausschließlich technisch versierte und verantwortungsvolle Mitarbeiter ein.
Zuverlässigkeit und Effektivität
Unser direkter Draht zu einem privaten Wetterdienst garantiert einen Zeitvorsprung für einen differenzierten und effektiven Winterdienst.
Bei entsprechender Witterung kommen dann ausgearbeitete Räumungspläne zum Zuge. Um 3 Uhr nachts wird die Schneeräumtruppe zum Einsatz gerufen.
Selbstverständlich sind alle uns anvertrauten Liegenschaften versichert!
Wichtige Informationen auf einen Blick
Freistellungsbescheinigung
Gerichtsurteile zum Thema Winterdienst
Die angeführten Gerichtsurteile dienen zu Ihrer allgemeinen Information, und ersetzen keine Rechtsberatung.
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Kosten für Winterdienst sind absetzbar
(dpa 22.11.2012). Kosten für den Winterdienst können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Anerkannt werden müssen die Ausgaben auch, wenn öffentliche Gehwege vor dem Haus geräumt werden. Das entschied das Finanzgericht Berlin (AZ.:13 K 13287/10), wie der Steuerberaterverband Thüringen in Erfurt mitteilt. Denn nach Ansicht der Richter spielen die Grundstücksgrenzen hierbei keine Rolle. In dem Fall war ein Hausbesitzer verpflichtet, die Gehwege vor seinem Haus von Schnee und Eis freizuhalten. Die Kosten für den beauftragten Räumdienst machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen und bezog sich dabei auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Hiernach seinen nur Arbeiten auf dem Privatgelände begünstigt. Die Klage des Hausbesitzers hatte Erfolg: Die Grundstücksgrenze spiele für Arbeiten rund um das Haus in diesem Fall keine Rolle, entschieden die Richter. Denn die haushaltsnahe Dienstleistung werde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht. Daher müsse das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. -
Haftung auf unebenem Weg
(dpa 23.11.2012). Eine Gemeinde haftet grundsätzlich für einen seit Jahren unebenen Gehweg. Das berichtet die "Monatszeitschrift für Deutsches Recht" (Heft 18/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Kommt ein Fußgänger zu Fall, muss die Kommune daher auch dann Schadensersatz leisten, wenn die Unebenheiten gut erkennbar waren (Az.: III ZR 240/11). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage einer Passantin statt. Die Klägerin war auf einem seit Jahren unebenen Gehweg gestürzt. Die Kommune hatte zwar eingeräumt, dass der gesamte Gehweg schadhaft sei. Die Frau hätte aber auf eine Grünfläche ausweichen können. Der BGH ließ das nicht gelten. Vielmehr habe die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht nachhaltig verletzt, weil sie über Jahre untätig geblieben sei. Daher schulde sie in vollem Umfang Schadenersatz, so die Bundesrichter.
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Streupflicht trotz Dauerschneefall und Eisregen
Ein Mann war auf einem Privatgrundstück auf eisglatter Fläche gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er verklagte den Hauseigentümer. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er nicht ordnungsgemäß gestreut habe. Der hielt entgegen, dass angesichts des Dauerregens bei Minusgraden ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Es treffe ihn daher kein Verschulden an dem Sturz. Dies sah das Oberlandgericht Saarbrücken anders. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass ein Streuen tatsächlich sinnlos gewesen wäre. Er müsse zwar keine unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen ergreifen, sofern aber das Streugut die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern könne, bleibe auch die Streupflicht bestehen.
(Oberlandgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 630/98) -
Streupflicht bei andauernden, starken Schneefall
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 49/83) -
Vorsicht bei Frostaufbrüchen
Eine Frau stürzte vor Ihrem Haus über eine vom Frost aufgerissene Stelle im Gehweg und verletzte sich schwer. Hierfür wollte sie die Gemeinde haftbar machen, die ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau ab. Grundsätzlich sei jeder Passant gehalten, selbst auf den Zustand des Weges zu achten. Das "blinde" Vertrauen der Frau auf eine völlig glatte Gehsteigoberfläche ist nicht schutzwürdig.
(Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen 1 U 105/97) -
Glatteisgefahr auf dem Gehweg
Wer sich ohne Not der von ihm erkannten totalen Glatteisgefahr auf dem Gehweg aussetzt, trägt ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass er seinen Schaden selbst tragen muss.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 9 U 217/97) -
Vertretung bei Räum- und Streupflicht
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt.
(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94) -
Salz bei Glatteis unverzichtbar
Bei gefrierendem Regen reicht es nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht aus, wenn an der Ausfahrtsrampe einer Tiefgarage nur Split gestreut wird. Falls sich Glatteis gebildet hat, muss demnach auch Streusalz zum Auftauen verwendet werden. Nach der Entscheidung muss der zuständige Hausmeister einem Autofahrer einen Unfallschaden von rund 4000 Mark ersetzen. Dessen Wagen war bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage wegen Eisglätte zurückgerutscht und unter das sich wieder schließende Rolltor geraten. Der Hausmeister hatte als Subunternehmer einer Winterdienst-Firma vertraglich das Streuen für diese Garageneinfahrt übernommen. Vergeblich machte er geltend, der Schaden des Autofahrers sei durch einen Fahrfehler entstanden. Er habe am frühen Morgen die Rampe von Schnee und Glätte befreit und Split gestreut. Zwei Stunden später kam es zu dem Unfall. Mehrere Zeugen bestätigten, dass die Ausfahrt spiegelglatt war. Ein Gutachter des Deutschen Wetterdienstes erläuterte, dass gefrierender Regen zu ständig neuer Glatteisbildung führe. Abstumpfende Streumittel wie Split oder Sand sind demnach in der Regel schon nach kurzer Zeit von neuem Eis überdeckt. Ein Winterdienst-Experte sagte dem Gericht, bei der ersten Streuung am frühen Morgen hätte ausreichend Salz gestreut werden müssen, um die vorhandene Eisschicht aufzutauen sowie ein erneutes Anfrieren des Regens zu verhindern. Eine Streumenge von 50 Gramm pro Quadratmeter hätte demnach noch drei Stunden später Wirkung gezeigt. Diese Menge liege bei derartigen Wetterlagen im Bereich des Üblichen, erläuterte der Experte.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 261 C 11411/98) -
Schnee und Eis
Schnee und Eis - nach heftigen Schneefällen räumte der Hausmeister frühmorgens gründlich den Vorplatz vor einem Haus mit Imbissladen. Nur eine kleine Eisfläche (mit einem Durchmesser von etwa 20 Zentimetern) blieb übrig. Ausgerechnet dort stürzte an dem sehr kalten Tag gegen 16 Uhr ein Fußgänger und verletzte sich. Von den Hauseigentümern verlangte er Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg machte da nicht mit und wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bestätigt. Einem Grundstückseigentümer sei es nicht zuzumuten, an Frosttagen die bereits freigeschaufelte Fläche vor dem Haus auch noch auf kleinste glatte Stellen - verursacht zum Beispiel durch das Tropfwasser abgestellter Fahrzeuge - abzusuchen. Wenn man einen vernünftigen Maßstab anlege, habe der von den Hausbesitzern mit dem Räumen beauftragte Hausmeister sehr wohl die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Streupflicht bedeutet nämlich nicht, dafür zu sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausgleiten könne. Vielmehr seien Wege nur so weit zu räumen und zu streuen, dass sie von Hausbewohnern oder Passanten bei entsprechender Aufmerksamkeit gefahrlos zu benutzen seien. Angesichts der "winterlichen Witterungslage" hätte der Fußgänger besser aufpassen müssen, dann hätte er die kleine Eisfläche leicht sehen und umgehen können.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 12 U 80/97)(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 75/98)
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Mit dem Winter kommt die Räumpflicht
Bei Eis und Schnee müssen Eigentümer oder auch Mieter für sichere Wege sorgen. Mit den ersten Nachtfrösten steigt wieder das Unfallrisiko für Fußgänger. Gehwege und Grundstückszufahrten können am frühen Morgen gefährlich glatt sein. Grundstückseigentümer und Mieter müssen dann "streubereit" sein, um Unfälle zu vermeiden und möglichen Schadensersatzforderungen von Betroffenen zu entgehen. Die Rechtsprechung hat genau geregelt, wer wann was unternehmen muss.
(Presseartikel aus RheinMainPresse vom 15. November 2001 von Paul Glauben) -
Streupflicht beim eigenen Grundstück
Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen (OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 178/92). Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. Der Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung zu treffen, urteilten die Oberlandesgerichte München (OLG München AZ: 1 U 5659/93) und Hamm (OLG Hamm AZ:9 U 193/91) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (BGH AZ: III ZR 54/84). Eine Ausnahme kann nach Meinung des OLG Frankfurt jedoch gelten, wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kontrollen Anlass gibt (OLG Ffm AZ: 1 U 112/84). Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet (BGH AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden (LG Mainz AZ: 9 O 233/92).
Zu beachten ist allerdings, dass es nach Auffassung der Gerichte mit dem einmaligen Streuen oder Schneeräumen nicht immer getan ist. So fordert der BGH eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (BGH AZ: III ZR 123/86).
Nur bei extremen Wetterlagen dürfte auf wiederholte Streuversuche verrichtet werden - wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen wirkungslos blieben. Allerdings ist bei dieser Frage Vorsicht geboten: Denn der Streupflichtige muss die Wirkungslosigkeit beweisen können, so dass Landgericht Berlin (LG Berlin AZ: 58 S 549/97).
Außerdem entbinden nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (AZ: 9 U 5915/97) und der OLG Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98) und Düsseldorf (AZ: 22 U 154/97) Eisregen und gefrierender Sprühregen den Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von seiner Streupflicht. Großzügiger sind die Gerichte beim Schneeräumen. Bei starkem Schneefall müsse nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, urteilten die OLG Naumburg (AZ: 12 U 144/99) und Brandenburg (AZ: 2 U 11/99). Eine so genannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung des BGH bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen, wie Gast- und Sportstätten, Theatern, Kinos und Gaststätten (BGH AZ: VI ZR 4/92). Bei solchen Grundstücken könne sogar die Verpflichtung bestehen, auch während der Nachtzeit zu streuen (BGH AZ: III ZR 137/84). -
Auch für Gehwege verantwortlich
Grundstückseigentümer sind in der Praxis aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich, sondern Sie müssen oft auch die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen Gehwege streuen. Nach geltendem Recht können die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Bürger übertragen. Jedoch ist nach Ansicht des BGH die Kommune damit nicht völlig aus der Pflicht. Vielmehr habe sie zu überwachen, ob ihre Satzung eingehalten wird (BGH AZ: III ZR 134/91). Umgekehrt kann aber auch der Grundstückseigentümer die Streu- und Räumpflicht auf einen anderen übertragen, beispielsweise einen Mieter oder einen Nachbarn. Dann aber gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH AZ: VI ZR 49/83) und der OLG Hamm (AZ: 13 U 41/99), Celle (AZ: 9 U 15/97) und Köln (AZ: 19 U 37/95) ebenfalls, dass er die Einhaltung der vom Mieter übernommenen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen hat. Die Übertragung der Streupflicht auf einen Nachbarn setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haftet der Nachbar im Fall eines Unfalles in vollem Umfang. Springt der Nachbar dagegen lediglich aus Gefälligkeit ein, so sind nach der Rechtssprechung die Unentgeltlichkeit der Leistung und die Gefälligkeit ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung. Der Nachbar haftet dann nur im Falle grober Fahrlässigkeit, urteilte das OLG Frankfurt (OLG Ffm AZ: 16 U 213/96).
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Schneise auf Gehweg
Ein Postbote war gerade dabei, ein Paket abzuliefern, als es passierte. Er hatte sein Auto verlassen und den Bürgersteig betreten, als er am Bordstein auf Glatteis ausrutschte und sich verletzte. Der Kunde sollte dafür haften, weil er nicht ordentlich geräumt hatte. So einfach geht es nicht, beschieden die Richter. Zwar besteht eine grundsätzliche Räumpflicht, doch damit ist nicht die gesamte Breite des Gehweges gemeint. Es reicht, wenn eine 100 bis 120 Zentimeter breite Schneise von Schnee und Eis befreit wird - so dass gerade noch zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen können. Der Weg für Autofahrer vom Straßenrand zum geräumten Pfad gehöre nicht dazu.
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 6 U 2402/00). -
Glitschiges Herbstlaub
Gemeinde kann Hauseigentümer Reinigungskosten aufbrummen. Zugegeben, es ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das herabgefallene Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde hat allerdings das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen. Kommen die Bürger dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen rechnen. In diesem Fall darf die Kommune die Kosten fürs Laubsammeln umlegen. Ein Grundstücksbesitzer lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte er sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen Teil des Bürgersteigs herabfielen. Damit schuf er eine Gefahr für alle Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können. Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma, die den Gehweg zuverlässig säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und verwies unter anderem darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er doch nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er. Die Juristen des Verwaltungsgerichtes Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung. Im konkreten Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht von den Bäumen des Bürgers herab gefallen seien. Sie befanden sich nun eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer verantwortlich sei - ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht zuverlässig, dann dürfe die Kommune fremde Kräfte betrauen und die Rechnung anschließend weiterreichen.
(Verwaltungsgericht Lüneburg, AZ: 5 A 127/01) -
50 % Schadensersatz bei Glatteis
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 % Schadensersatz fordern. Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen.
(Thüringer Oberlandesgericht, AZ: 4 U 646/04) -
Räumungspflicht bei andauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird.
(LG Bochum, Urteil vom 15.6.2004 AZ: 2 O 102/04) -
Nach Eisregen sofort räumen
Die Verkehrssicherungspflicht von Immobilienbesitzern ist zwar umfangreich, aber nicht grenzenlos. So kann niemand gezwungen werden, den aussichtslosen Kampf gegen dauerhaften Eisregen oder endloses Schneetreiben aufzunehmen. Daher kann die Sicherungspflicht nur im Bereich des Zumutbaren gelten. Und da es bei stetem Eisregen ziemlich nutzlos ist, die immer wieder überfrierenden Bürgersteige zu streuen, müsse der Immobilienbesitzer nicht mit der Sandschaufel im Anschlag parat stehen, um die Rutschgefahr unmittelbar zu bekämpfen. Allerdings warnen Experten: Endet der Eisregen, muss der Streupflichtige wieder ran.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 2 U 11/99)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Absetzcontainern
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§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Backhus KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Abreden/abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor -
§ 2 Begriff des Containers
Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter,
der von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen,
auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben. -
§ 3 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB. -
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung und Abholung ist ausgeschlossen. -
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit Lkw vorbereitet ist.
Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt. -
§ 6 Sicherung des Containers
Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
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§ 7 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist.
In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AW) genannten gefährlichen Abfälle.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle - insbesondere gefährliche und/oder überwachungsbedürftige Abfälle - ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. -
§ 8 Abholung
Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. -
§ 9 Haftung und Versicherung
Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich handeln.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. -
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 14 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. -
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
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§ 12 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.