Die angeführten Gerichtsurteile dienen zu Ihrer allgemeinen Information, und ersetzen keine Rechtsberatung.
Streupflicht trotz Dauerschneefall und Eisregen-
Ein Mann war auf einem Privatgrundstück auf eisglatter Fläche
gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er verklagte den Hauseigentümer.
Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er nicht ordnungsgemäß
gestreut habe. Der hielt entgegen, dass angesichts des Dauerregens bei
Minusgraden ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Es treffe ihn daher kein
Verschulden an dem Sturz. Dies sah das Oberlandgericht Saarbrücken anders.
Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass ein Streuen tatsächlich
sinnlos gewesen wäre. Er müsse zwar keine unzumutbaren oder nutzlosen
Maßnahmen ergreifen, sofern aber das Streugut die Gefahr des Ausrutschens
zumindest verringern könne, bleibe auch die Streupflicht bestehen. ( Oberlandgericht
Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 630/98 )
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Während eines andauernden und starken Schneefalls
muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden.
Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schnee- falls beziehungsweise
dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls
im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 49/83)
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Vorsicht bei Frostaufbrüchen
Eine Frau stürzte vor Ihrem Haus über eine vom Frost aufgerissene Stelle
im Gehweg und verletzte sich schwer.
Hierfür wollte Sie die Gemeinde haftbar machen,
die ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Schadensersatz- und
Schmerzensgeldklage der Frau ab.
Grundsätzlich sei jeder Passant gehalten, selbst auf den
Zustand des Weges zu achten. Das "blinde" Vertrauen der Frau
auf eine völlig glatte Gehsteigoberfläche ist nicht schutzwürdig
(Oberlandesgericht Koblenz Aktenzeichen 1 U 105/97)
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Wer sich ohne Not der von ihm erkannten totalen Glatteisgefahr
auf dem Bürgersteig aussetzt, trägt ein so hohes Maß an Mitverschulden,
dass er seinen Schaden selbst tragen muss.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 9 U 217/97)
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Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen,
die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt,
wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt.
(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94)
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Streit ums Salz - bei Glatteis unverzichtbar.
Bei gefrierendem Regen reicht es nach einem Urteil des
Amtsgerichts München nicht aus, wenn an der Ausfahrtsrampe einer Tiefgarage
nur Split gestreut wird. Falls sich Glatteis gebildet hat, muss demnach
auch Streusalz zum Auftauen verwendet werden. Nach der Entscheidung muss
der zuständige Hausmeister einem Autofahrer einen Unfallschaden von rund
4000 Mark ersetzen. Dessen Wagen war bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage
wegen Eisglätte zurück gerutscht und unter das sich wieder schließende
Rolltor geraten. Der Hausmeister hatte als Subunternehmer einer Winterdienst-Firma
vertraglich das Streuen für diese Garageneinfahrt übernommen. Vergeblich
machte er geltend, der Schaden des Autofahrers sei durch einen Fahrfehler
entstanden. Er habe am frühen Morgen die Rampe von Schnee und Glätte befreit
und Split gestreut. Zwei Stunden später kam es zu dem Unfall. Mehrere
Zeugen bestätigten, dass die Ausfahrt spiegelglatt war. Ein Gutachter
des Deutschen Wetterdienstes erläuterte, dass gefrierender Regen zu ständig
neuer Glatteisbildung führe. Abstumpfende Streumittel wie Split oder Sand
sind demnach in der Regel schon nach kurzer Zeit von neuem Eis überdeckt.
Ein Winterdienst-Experte sagte dem Gericht, bei der ersten Streuung am
frühen Morgen hätte ausreichend Salz gestreut werden müssen, um die vorhandene
Eisschicht aufzutauen sowie ein erneutes Anfrieren des Regens zu verhindern.
Eine Streumenge von 50 Gramm pro Quadratmeter hätte demnach noch drei
Stunden später Wirkung gezeigt. Diese Menge liege bei derartigen Wetterlagen
im Bereich des Üblichen, erläuterte der Experte.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 261 C 11411/98)
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Schnee und Eis -
nach heftigen
Schneefällen räumte der Hausmeister frühmorgens gründlich den Vorplatz
vor einem Haus mit Imbissladen. Nur eine kleine Eisfläche (mit einem Durchmesser
von etwa 20 Zentimetern) blieb übrig. Ausgerechnet dort stürzte an dem
sehr kalten Tag gegen 16 Uhr ein Fußgänger und verletzte sich. Von den
Hauseigentümern verlangte er Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg
machte da nicht mit und wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung
bestätigt. Einem Grundstückseigentümer sei es nicht zuzumuten, an Frosttagen
die bereits freigeschaufelte Fläche vor dem Haus auch noch auf kleinste
glatte Stellen - verursacht zum Beispiel durch das Tropfwasser abgestellter
Fahrzeuge - abzusuchen. Wenn man einen vernünftigen Maßstab anlege, habe
der von den Hausbesitzern mit dem Räumen beauftragte Hausmeister sehr
wohl die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Streupflicht bedeutet nämlich
nicht, dafür zu sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausgleiten könne.
Vielmehr seien Wege nur so weit zu räumen und zu streuen, dass sie von
Hausbewohnern oder Passanten bei entsprechender Aufmerksamkeit gefahrlos
zu benutzen seien. Angesichts der "winterlichen Witterungslage" hätte
der Fußgänger besser aufpassen müssen, dann hätte er die kleine Eisfläche
leicht sehen und umgehen können.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 12 U 80/97)
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 75/98)
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Mit dem Winter kommt die Räumpflicht -
Bei Eis und Schnee müssen Eigentümer oder auch Mieter für sichere Wege
sorgen. Mit den ersten Nachtfrösten steigt wieder das Unfallrisiko für
Fußgänger. Gehwege und Grundstückszufahrten können am frühen Morgen gefährlich
glatt sein. Grundstückseigentümer und Mieter müssen dann "streubereit"
sein, um Unfälle zu vermeiden und möglichen Schadensersatzforderungen
von Betroffenen zu entgehen. Die Rechtsprechung hat genau geregelt, wer
wann was unternehmen muss.
(Presseartikel aus RheinMainPresse vom 15. November 2001 von Paul Glauben)
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Ein Eigentümer ist für sein Grundstück verkehrssicherungspflichtig:
Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere
ausgehen.
(OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 178/92)
Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr.
Der Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen eine
nur drohende Vereisung zu treffen, urteilten die Oberlandesgerichte
München (OLG München AZ: 1 U 5659/93)
und Hamm (OLG Hamm AZ:9 U 193/91)
sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
(BGH AZ: III ZR 54/84).
Eine Ausnahme kann nach Meinung des OLG Frankfurt
jedoch gelten, wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kontrollen Anlass gibt
(OLG Ffm AZ: 1 U 112/84).
Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist
die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies
in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist
dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht
mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend
gegen 20 Uhr endet. (BGH AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts
Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden.
(LG Mainz AZ: 9 O 233/92).
Zu beachten ist allerdings, dass es nach Auffassung der Gerichte mit dem
einmaligen Streuen oder Schneeräumen nicht immer getan ist. So fordert
der BGH eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat
(BGH AZ: III ZR 123/86).
Nur bei extremen Wetterlagen dürfte auf wiederholte
Streuversuche verrichtet werden - wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen
wirkungslos blieben. Allerdings ist bei dieser Frage Vorsicht geboten:
Denn der Streupflichtige muss die Wirkungslosigkeit beweisen können, so
dass Landgericht Berlin.
(LG Berlin AZ: 58 S 549/97)
Außerdem entbinden nach Auffassung des Kammergerichts
Berlin (AZ: 9 U 5915/97) und der
OLG Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98) und
Düsseldorf (AZ: 22 U 154/97) Eisregen und gefrierender
Sprühregen den Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von seiner Streupflicht.
Großzügiger sind die Gerichte beim Schneeräumen. Bei starkem Schneefall
müsse nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, urteilten
die OLG Naumburg (AZ: 12 U 144/99) und
Brandenburg (AZ: 2 U 11/99). Eine
so genannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung des
BGH bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr
mit sich bringen wie Gast- und Sportstätten, Theatern, Kinos und Gaststätten
(BGH AZ: VI ZR 4/92).
Bei solchen Grundstücken könne sogar die Verpflichtung
bestehen, auch während der Nachtzeit zu streuen.
(BGH AZ: III ZR 137/84).
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Grundstückseigentümer sind in
der Praxis aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich,
sondern Sie müssen oft auch die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen
Gehwege streuen. Nach geltendem Recht können die Gemeinden diese Pflicht
per Satzung auf die Bürger übertragen. Jedoch ist nach Ansicht des BGH
die Kommune damit nicht völlig aus der Pflicht. Vielmehr habe sie zu überwachen,
ob ihre Satzung eingehalten wird (BGH AZ: III ZR 134/91).
Umgekehrt kann aber
auch der Grundstückseigentümer die Streu- und Räumpflicht auf einen anderen
übertragen, beispielsweise einen Mieter oder einen Nachbarn. Dann aber
gilt nach der Rechtssprechung des BGH (BGH AZ: VI ZR 49/83) und der OLG Hamm
(AZ: 13 U 41/99), Celle (AZ: 9 U 15/97) und
Köln (AZ: 19 U 37/95) ebenfalls,
dass er die Einhaltung der vom Mieter übernommenen Sicherungsmaßnahmen
zu überwachen hat. Die Übertragung der Streupflicht auf einen Nachbarn
setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haftet der Nachbar im Fall
eines Unfalles in vollem Umfang. Springt der Nachbar dagegen lediglich
aus Gefälligkeit ein, so sind nach der Rechtssprechung die Unentgeltlichkeit
der Leistung und die Gefälligkeit ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung.
Der Nachbar haftet dann nur im Falle grober Fahrlässigkeit, urteilte das
OLG Frankfurt.
(OLG Ffm AZ: 16 U 213/96).
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Ein Postbote war gerade dabei...
Ein Postbote war gerade dabei, ein Paket abzuliefern, als es passierte.
Er hatte sein Auto verlassen und den Bürgersteig betreten, als er
am Bordstein auf Glatteis ausrutschte und sich verletzte. Der Kunde sollte
dafür haften, weil er nicht ordentlich geräumt hatte. So einfach
geht es nicht, beschieden die Richter. Zwar besteht eine grundsätzliche
Räumpflicht, doch damit ist nicht die gesamte Breite des Gehweges
gemeint. Es reicht, wenn eine 100 bis 120 Zentimeter breite Schneise von
Schnee und Eis befreit wird - so dass gerade noch zwei Fußgänger
aneinander vorbei kommen können. Der Weg für Autofahrer vom
Straßenrand zum geräumten Pfad gehöre nicht dazu.
(Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 6 U 2402/00).
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Glitschiges Herbstlaub muss weg!
Gemeinde kann Hauseigentümer Reinigungskosten aufbrummen. Zugegeben, es
ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das Herhabgefallene
Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde hat allerdings
das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen. Kommen die Bürger
dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen rechnen. In diesem
Fall darf die Kommune die Kosten fürs Laubsammeln umlegen. Ein Grundstücksbesitzer
lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte
er sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen
Teil des Bürgersteigs herabfielen. Damit schuf er eine Gefahr für alle
Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können.
Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma,
die den Gehweg zuverlässig säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem
Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und verwies unter anderem
darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er
doch nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er. Die Juristen des
Verwaltungsgerichtes Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung.
Im konkreten Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht
von den Bäumen des Bürgers herab gefallen seien. Sie befanden sich nun
eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer verantwortlich
sei - ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht
zuverlässig, dann dürfe die Kommune fremde Kräfte betrauen und die Rechnung
anschließend weiterreichen.
(Verwaltungsgericht Lüneburg, AZ: 5 A 127/01)
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Glatteis: Passant muss aufpassen
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem
nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz fordern.
Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen.
(Thüringer Oberlandesgericht AZ: 4 U 646/04)
Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut,
so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen
Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt
werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt
und -gestreut wird.
(LG Bochum, Urteil vom 15.6.2004 AZ: 2 O 102/04)
Die Verkehrssicherungspflicht
von Immobilienbesitzern
ist zwar umfangreich, aber nicht grenzenlos.
So kann niemand gezwungen werden,
den aussichtslosen Kampf gegen dauerhaften Eisregen oder endloses Schneetreiben aufzunehmen.
Daher kann die Sicherungspflicht nur im Bereich des Zumutbaren gelten.
Und da es bei stetem Eisregen ziemlich nutzlos ist, die immer wieder überfrierenden Bürgersteige zu streuen,
müsse der Immobilienbesitzer nicht mit der Sandschaufel im Anschlag parat stehen, um die Rutschgefahr
unmittelbar zu bekämpfen. Allerdings warnen Experten: Endet der Eisregen, muss der Streupflichtige wieder ran.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 2 U 11/99)
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