Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Absetzcontainern
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§ 1 Vertragsschluss
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Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers
(nachfolgend Auftraggeber genannt) und
der Firma Backhus KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt)
geschlossen.
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Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den
nachfolgenden Bedingungen zustande.
Abweichende Abreden/abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur,
wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die
richtige und vollständige Übermittlung trägt,
wer sich darauf beruft.
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Wenn für die Durchführung des Auftrages nach dem KrW/AbfG eine
Transportgenehmigung als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben
ist, so legt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor.
§ 2 Begriff des Containers
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Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der
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von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend
widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet
werden zu können,
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geeignet ist, den vom Auftraggeber bei
Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall
aufzunehmen,
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auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis
befördert und mit dem in ihm befindlichen
Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
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Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B.
kranbar oder stapelbar sein, ist dies vom
Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
§ 3 Vertragsgegenstand
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Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur
Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den
Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des
gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer
bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage,
Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
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Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem
Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
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Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie
sich zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so
bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach
§ 419 HGB.
§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
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Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen
seiner betrieblichen
Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung/Abholung des
Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
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Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
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Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container
bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege
zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw
befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann
geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren
mit Lkw vorbereitet ist.
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Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und
Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts
anderes vereinbart wird.
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Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der
Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so
hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus
einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können,
freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden,
so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
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Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB
sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
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Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze
haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere
aus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 bleibt unberührt.
§ 6 Sicherung des Containers
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Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den
kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung
mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
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Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers.
Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
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Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem
Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen
Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Beladung des Containers
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Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden.
Der Auftragnehmer hat dafür zu
sorgen, dass während des Transports die Ladung gegen Herabfallen gesichert ist.
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In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden.
Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AW) genannten
gefährlichen Abfälle.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle - insbesondere gefährliche und/oder
überwachungsbedürftige Abfälle - ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem
Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen sowie die
gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der
Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Klassifizierung und Einstufung der
Abfälle.
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Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der
Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von
der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so
wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Verwertungs- bzw.
Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der
Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt
werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe
dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern
oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.
Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt
oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann
vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen,
haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur
zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
§ 8 Abholung
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Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung
des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere
Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
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Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers
verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 9 Haftung und Versicherung
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Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
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Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach
diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder
in Verlust gegangenen Gutes.
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Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der
Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.
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Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich
auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in § 434
HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
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Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch
dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute grob fahrlässig, leichtfertig oder vorsätzlich
handeln.
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Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für
die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den
Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht
wird. Bei grober Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
§ 10 Fälligkeit der Rechnung
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Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 14 Tage nach
Rechnungserhalt zu begleichen.
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Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf,
spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten
ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Auftragnehmer
darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des
Verzugs geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
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Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die
bei der Durchführung des Vertrags entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend
gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem
Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus
ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich
der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem
deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
§ 12 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu
treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Backhus KG
In den Nassen 5 (Eingang Nordring)
65719 Hofheim
Telefon 06192 - 74 55 Fax 65 22
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Hans-Joachim Backhus
Registergericht: Frankfurt
Registernummer: HRA 27 531
Ust.- IdNr. DE114342569
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